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Guten Morgen, und alles Gute zum Geburtstag 
ty2k
			
			
									
									ty2k
MfG Kampfdrache
TSchG § 2 Abschnitt 3
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
5.1.0 Sceloporus s. cyanogenys
						TSchG § 2 Abschnitt 3
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Und von mir auch alles Gute zum  
			
			
									
									MfG Kampfdrache
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