
Hier geht es zu den allgemeinen Informationsseiten
Guten Morgen
Moderatoren: Co-Administratoren, Moderatoren
-
Flitzpipe85
- Pogona Nullarbor Juvenile

- Beiträge: 140
- Registriert: 07.06.2007, 22:38
- Wohnort: Gera
- Wüstendrachen
- Co-Administrator

- Beiträge: 3286
- Registriert: 14.05.2007, 13:22
- Wohnort: Neuss
-
Flitzpipe85
- Pogona Nullarbor Juvenile

- Beiträge: 140
- Registriert: 07.06.2007, 22:38
- Wohnort: Gera
- Wüstendrachen
- Co-Administrator

- Beiträge: 3286
- Registriert: 14.05.2007, 13:22
- Wohnort: Neuss
- Kampfdrache
- Pogona Minor Juvenile

- Beiträge: 1208
- Registriert: 19.05.2007, 13:46
- Wohnort: 73566 Bartholomä
Allen einen Guten Morgen, bin kurz auch mal da.
MfG Kampfdrache
TSchG § 2 Abschnitt 3
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
5.1.0 Sceloporus s. cyanogenys
TSchG § 2 Abschnitt 3
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
5.1.0 Sceloporus s. cyanogenys
- Kampfdrache
- Pogona Minor Juvenile

- Beiträge: 1208
- Registriert: 19.05.2007, 13:46
- Wohnort: 73566 Bartholomä
Einen wunderschönen Guten Morgen wünsche ich. 
MfG Kampfdrache
TSchG § 2 Abschnitt 3
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
5.1.0 Sceloporus s. cyanogenys
TSchG § 2 Abschnitt 3
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
5.1.0 Sceloporus s. cyanogenys
- Wüstendrachen
- Co-Administrator

- Beiträge: 3286
- Registriert: 14.05.2007, 13:22
- Wohnort: Neuss
- Kampfdrache
- Pogona Minor Juvenile

- Beiträge: 1208
- Registriert: 19.05.2007, 13:46
- Wohnort: 73566 Bartholomä
So jungs und mädels, jetzt geh ich erst mal lecker Frühstück machen für meinen Schatz und mich 
MfG Kampfdrache
TSchG § 2 Abschnitt 3
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
5.1.0 Sceloporus s. cyanogenys
TSchG § 2 Abschnitt 3
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
5.1.0 Sceloporus s. cyanogenys
-
- Vergleichbare Themen
- Antworten
- Zugriffe
- Letzter Beitrag
-
- 5 Antworten
- 2385 Zugriffe
-
Letzter Beitrag von zani
-
- 7 Antworten
- 5418 Zugriffe
-
Letzter Beitrag von britta
-
- 7 Antworten
- 2988 Zugriffe
-
Letzter Beitrag von marleyundbob
-
- 9 Antworten
- 4816 Zugriffe
-
Letzter Beitrag von Carmen
-
- 5 Antworten
- 2713 Zugriffe
-
Letzter Beitrag von Xineobe

miteinander



