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- Kampfdrache
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Sieht doch schick aus , gut gemacht 

MfG Kampfdrache
TSchG § 2 Abschnitt 3
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
5.1.0 Sceloporus s. cyanogenys
TSchG § 2 Abschnitt 3
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
5.1.0 Sceloporus s. cyanogenys
- Wüstendrachen
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